Zusammenfassung des Urteils AU 98 10: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Die Anfrage eines Notars bezüglich der Aufbewahrung einer Abschrift einer widerrufenen letztwilligen Verfügung wurde wie folgt beantwortet: Notare und Protestbeamte müssen gesetzlich vorgeschriebene Aktensammlungen führen, in denen Abschriften von öffentlichen Urkunden enthalten sind. Diese Abschriften dienen als Beweismittel und zur Aufsicht der Urkundspersonen. Wenn ein Testator seine letztwillige Verfügung widerruft, kann die Abschrift dem Testator ausgehändigt oder zerstört werden, um Unklarheiten zu vermeiden. Die Urkundsperson muss eine schriftliche Erklärung des Testators vorliegen haben, um die Abschrift herauszugeben oder zu zerstören. Es besteht keine Verpflichtung, die Abschrift aus der Aktensammlung zu entfernen, insbesondere wenn Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Testators bestehen oder noch Vergütungsansprüche des Notars bestehen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | AU 98 10 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
Datum: | 12.10.1998 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 31 BeurkG und § 6 BeurkV. Die Abschrift der widerrufenen öffentlichen letztwilligen Verfügung darf entsprechend dem Willen des Testators durch Zerstörung beseitigt werden, braucht also nicht in der Aktensammlung des Notars zu bleiben. |
Schlagwörter: | Abschrift; Aktensammlung; Urkundsperson; Testator; Notar; BeurkV; Verfügung; Zerstörung; Aufbewahrung; Testators; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen; Rechtssicherheit; Notars; Notare; Abschriften; Exemplar; Luzern; Zweck; Aufbewahrungspflicht; Urkunde; Aufsichtstätigkeit; Testaments; Aushändigung; Anfrage; Willen; Protestbeamten |
Rechtsnorm: | Art. 510 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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